Steuer-Tipp

Trucker können Kosten für Raststätten absetzen

22.03.2024
Seit 2020 gibt es für Lkw-Fahrer einen Pauschbetrag für Übernachtungen, den sie zusätzlich zur Verpflegungspauschale absetzen können. Wir erklären, wie das funktioniert.

Eine gute Nachricht für alle Trucker: Ab 2024 können Berufskraftfahrer/innen eine erhöhte Übernachtungspauschale in Höhe von neun Euro pro Kalendertag von der Steuer absetzen – und zwar zusätzlich zum “normalen” Verpflegungspauschbetrag. Diese Übernachtungspauschale gibt es seit Januar 2020. Für die Steuererklärung 2023 liegt sie noch bei acht Euro pro Tag.

Das heißt: Wenn Sie als Lkw-Fahrerin oder Lkw-Fahrer in Ihrer Schlafkabine auf einer Raststätte oder auf einem Autohof übernachten und Sie dort die kostenpflichtigen Duschen, Toiletten und Waschräume nutzen, eventuell sogar Park- oder Abstellgebühren zahlen müssen und ab und an Aufwendungen für die Reinigung der eigenen Schlafkabine haben, dann beteiligt sich der Fiskus an diesen Kosten. 

Die Lkw-Übernachtungspauschale ab 2020

Der Übernachtungspauschbetrag gilt für den An- oder Abreisetag sowie jeden Kalendertag mit einer Abwesenheit von 24 Stunden im Rahmen einer Auswärtstätigkeit – und das im In- oder Ausland. Das heißt für alle Berufskraftfahrer/innen: Der Pauschbetrag für Übernachtungen von acht Euro (neun Euro ab 2024) wird als Pauschale für jeden Kalendertag berücksichtigt, an dem sie auch einen Verpflegungspauschbetrag für Auswärtstätigkeit beanspruchen könnten. 

ÜBRIGENS:

Tragen Berufskraftfahrer/innen den Pauschbetrag in der Steuererklärung ein, ist es egal, wenn die tatsächlichen Aufwendungen niedriger waren. Wichtig ist nur, dass tatsächlich Kosten entstanden sind. 

Auch höhere Kosten können Lkw-Fahrer absetzen

Natürlich können auch höhere Aufwendungen als die acht bzw. neun Euro Übernachtungspauschale nachgewiesen und geltend gemacht werden. Dann braucht es aber die entsprechenden Nachweise. Außerdem gilt: Ob Sie die tatsächlichen Mehraufwendungen oder den gesetzlichen Pauschbetrag für Ihre Steuererklärung verwenden wollen, müssen Sie einheitlich für das ganze Jahr entscheiden.

UNSER TIPP:

Führen Sie drei Monate lang eine Liste darüber, wann und wo Sie eine kostenpflichtige Toilette oder Dusche benutzt haben: Tag, Datum, Uhrzeit, Name der Autobahnraststätte oder ähnlichem und die Höhe der Kosten. Für Ihre Übernachtungen in der Schlafkabine Ihres Lkw gilt das Gleiche, außer dass Sie dafür in der Regel keine Kosten notieren müssen. Wichtig: Nicht zu den Auslagen gehören die Wertebons, die Sie auf Einkäufe anrechnen lassen.

Rechnen Sie anhand Ihrer Aufzeichnungen Ihren täglichen Durchschnittsbetrag aus. Diesen Betrag können Sie dann für jeden Tag, den Sie beruflich mit dem Lkw unterwegs sind, in Ihrer Steuererklärung angeben. Nicht vergessen: Die Drei-Monats-Liste an die Steuererklärung hängen!

Wenn der Arbeitgeber die Kosten erstattet

Wenn Fernkraftfahrerinnen und -fahrer als Arbeitnehmende angestellt sind und ihnen ihre Firma die Reisenebenkosten komplett erstattet, können diese natürlich nicht mehr in die Steuererklärung eingetragen werden. Wurden allerdings die tatsächlichen Kosten ermittelt und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber überweist weniger, ist die Differenz wieder absetzbar.

ÜBRIGENS:

Können die tatsächlichen Kosten nicht per Quittungen nachgewiesen werden, darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dennoch die entstandenen Kosten erstatten, und zwar steuerfrei bis zur Höhe des neuen Pauschbetrags – also acht bzw. neun Euro pro Übernachtung.

Vor 2020 mussten Berufskraftfahrer schätzen

Im Sommer 2012 fällte das oberste Steuergericht in Deutschland, der Bundesfinanzhof (BFH), ein positives Urteil für alle Lkw-Fahrer/innen: Wer in der Schlafkabine des Lkw übernachtet und für die Benutzung einer Toilette oder Dusche auf einer Raststätte bezahlen muss, kann diese Kosten von der Steuer absetzen.

Lagen Ihnen als Lkw-Fahrer/in keine Nachweise vor, konnten Sie deren Höhe schätzen. Im Rahmen waren dabei arbeitstägliche Kosten in Höhe von fünf Euro. Das wurde auch gerichtlich bestätigt.

Am 31. Juli 2019 brachte das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf auf den Weg. Inhalt war unter anderem die geplante Einführung eines neuen Pauschbetrags für Berufskraftfahrer/innen in Höhe von acht Euro pro Kalendertag. Bundestag und Bundesrat stimmten der Neuregelung zu und so ist seit 2020 die neue Übernachtungspauschale für Fernkraftfahrer/innen anwendbar. Ab 2024 liegt sie bei neun Euro pro Tag.

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